
Hobby DeLuxe 515 UHL
Jockgrim
- Typ:
- Wohnwagen
- Hersteller:
- Hobby
- Modell:
- De Luxe 515 UHL
- Schlafplätze:
- 6
- Personen:
- 6
- L/B/H:
- 7.531/2.3/2.637 m
- zGG:
- 1.800 kg
Belegung
Beschreibung
Rent2Travel III
Der beliebte Hobby DE LUXE 515 UHL ist von Anfang an mit allem ausgestattet, was du für einen schönen Urlaub brauchst. Das macht Hobby zum unangefochtenen Preis-Leistungs-Sieger.
Dieses Modell ist perfekt für Familien geeignet und bietet ausreichend Platz für die wichtigen Dinge beim Campen. Der Camper hat einen Mover für ein entspanntes navigieren wo immer du bist und wenn es mal zu warm wird, sorgt die Klimaanlage für Abkühlung. Ein Vorzelt kann man dazu buchen und auch Platz für 2 Räder bietet der Fahrradträger auf der Deichsel. Wer noch mehr Luxus will, kann auch weiteres Campingzubehör dazu buchen.
Ausstattung
Fahrzeugausstattung | ||
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Vorzelt |
Klimatisierung | ||
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Klimaanlage |
Sitz- und Schlafgelegenheiten | ||
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Einzelbetten | Rundsitzgruppe |
Küche | ||
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Gefrierfach | Geschirrset | Herd |
Kühlschrank | Spüle |
Bad | ||
---|---|---|
Waschbecken | WC |
Sonstige | ||
---|---|---|
Fahrradträger | Fahrradträger (für 2 Räder) | Warmwasser |
Wasseranschluss |
Weitere Ausstattung | ||
---|---|---|
Vollelektrischer Mover |
Betten | |
---|---|
Einzelbetten | 2 |
Doppelbetten | 3 |
Mietbedingungen
Allgemeine Mietbedingungen für die Vermietung von Wohnwagen (AGB) 1. Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrags ist die zeitlich befristete Vermietung eines Wohnwagens durch den Vermieter an den Mieter zur privaten Nutzung gemäß den vereinbarten Bedingungen. Der Mietvertrag und diese Mietbedingungen bilden gemeinsam den rechtlich verbindlichen Vertrag. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglicher vereinbarter Entgelte. Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnwagens. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag insbesondere die §651 a BGB (Vertragstypische Pflichten im Reisevertrag) finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Bei Übernahme bzw. bei Rücknahme des Fahrzeuges ist jeweils ein Übergabe- bzw. ein Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrags. 2. Nutzungsvoraussetzungen Das Mindestalter des Mieters und des Fahrers beträgt 23 Jahre. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Nur die im Mietvertrag angegebenen Personen dürfen das Zugfahrzeug führen. Ein (deutscher) Führerschein, der vor 1999 für PKWs ausgestellt wurde, gilt ohne Einschränkungen für diesen Wohnwagen, für danach ausgestellte Führerscheine sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Dabei ist das zulässige Gesamtgewicht von PKW und Wohnwagen zu beachten. Eine Vorlage des Original-Führerscheines durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder zum Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnwagens. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheines zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorlegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es gelten die Stornobedingungen unter Punkt 3. 3. Mietzahlung und Stornierung Der Mietpreis, Stornogebühren und Zahlungstermine ergeben sich aus dem Mietvertrag. Es gelten zusätzlich folgende Stornogebühren: - bis 50 Tage vor Mietbeginn: 30 % - 4915 Tage: 75 % - ab 14 Tage: 90 % - bei Nichtabnahme: 100 % Abweichungen davon regelt der Mietvertrag oder alternative (schriftliche) Vereinbarungen, wie z.B. das Übergabeprotokoll. 4. Kaution Die Kaution dient der Absicherung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Sie ist spätestens bei Übergabe zu leisten und wird innerhalb von 7 Werktagen nach ordnungsgemäßer Rückgabe abgerechnet. Der Vermieter ist berechtigt, alle begründeten Forderungen aus dem Mietverhältnis gegen die Kaution aufzurechnen, insbesondere bei Schäden, erhöhtem Reinigungsaufwand oder Mietausfall. 5. Versicherung und Haftung Das Fahrzeug ist haftpflicht-, teil- und vollkaskoversichert. Selbstbeteiligung: abhängig von der jeweils geltenden Versicherung, aktuell mind. €1.000 je Schadensfall. Kein Versicherungsschutz bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzung. Der Mieter haftet in diesen Fällen vollumfänglich, auch für Folgeschäden. Es gelten ergänzend die Regelungen der Versicherungsbedingungen (AKB) und des BGB, insbesondere §§ 280 ff. zur Schadensersatzpflicht. 6. Verhalten bei Unfällen oder Schäden Unfälle und Schäden sind sofort dem Vermieter und der Polizei zu melden. Der Mieter hat am Unfallort zu verbleiben, bis alle gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungen getroffen wurden. Fahrerflucht oder unterlassene Meldung führen zum Verlust des Versicherungsschutzes. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Die gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Schadensersatzansprüche anderer Unfall-beteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen. 7. Fahrzeugüber- und -rückgabe Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit) zu übernehmen und zurückzugeben. Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und der Führerschein im Original vorzulegen. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekanntzugeben und von diesen eine Kopie des Führerscheines und des Personalausweises zu hinterlegen. Das Fahrzeug darf, ausgenommen in Notfällen, nur vom Mieter selbst bzw. dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, alle Fahrer über die Geltung und den Inhalt der allgemeinen Mietbedingungen zu informieren. Der Mieter verpflichtet sich, gemeinsam mit dem Vermieter bei Fahrzeugübergabe das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf sonstige Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör hin zu überprüfen. Die durch den Mieter fest-gestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll schriftlich vermerkt. Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und im protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) zurückzugeben. Hat der Mieter bei Fahrzeugrückgabe die Toilette nicht entleert und/oder nicht gereinigt, wird eine pauschale Gebühr lt. Mietvertrag fällig. Ebenso sind der Brauchwasser- und der Abwassertank zu entleeren, d.h. das Fahrzeug ist entleert zurückzugeben. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeit-raum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauches nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Eine Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung. Die Rückgabe des Fahrzeuges vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten. 8. Ersatzfahrzeug Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. 9. Tierhaltung Die Mitnahme von Tieren ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung gestattet. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für alle entstehenden Reinigungs- und Mietausfallkosten. Die Regelung gilt auch für den Fall unzureichender Sicherung oder mangelhafter Vorbereitung für Transport. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf-, und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter/Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und/oder Tierhaare/ Ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/ Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters. Werden Tiere ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters im Fahrzeug mitgenommen, werden die tatsächlichen anfallenden Reinigungskosten mindestens jedoch aber € 500 in Rechnung gestellt. 10. Obliegen des Mieters Das Mietfahrzeug ist schonend zu behandeln (hierzu gehört z.B. die Kontrolle des Reifendruckes). Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe/Breite) und technische Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu prüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. b: Es ist ausdrücklich untersagt, es u.a. zu verwenden: - zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests - zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen - zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind - zur Weitervermietung oder Leihe - zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen - zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung - für Fahrschulübungen und Geländefahrten - für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht befahrbarem Gelände - Fahrten zu Testzwecken und/oder Geländefahrten sowie das Fahren des Fahrzeuges unter Extrembedingungen sind verboten. Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt - für Übernachtungen auf Festivals oder Konzerten - Fahrten in Kriegsgebiete sind ausdrücklich nicht erlaubt! - Fahrten in Europäische Länder sind zulässig, jedoch in Osteuropäische Länderbedürfen sie der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Ländern sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrsvorschriften einzuhalten und wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von € 50 ohne Zustimmung des Vermieters in einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Mietbedingungen entsprechend haftet. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere nicht mit Aufklebern oder Klebefolien zu versehen. Das Rauchen in den Fahrzeugen ist ausnahmslos verboten. Bei Zuwiderhandlung werden die tatsächlichen Kosten für die Reinigung und Geruchsbeseitigung sowie einmalig zusätzlich € 500 in Rechnung gestellt. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen. Sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadensfällen des Fahrers. Bei jeglicher Zuwiderhandlung kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden. 11. Mietausfall und Folgeschäden Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand (Wohnwagen) während der Mietdauer sorgfältig und sachgemäß zu behandeln. Für Schäden, die während der Mietzeit am Wohnwagen entstehen und auf ein schuldhaftes Verhalten des Mieters, seiner Begleitpersonen oder Dritter, die mit seinem Wissen handeln, zurückzuführen sind, haftet der Mieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (§§ 280 ff., 823 BGB). Der Mieter haftet in diesem Fall auch für alle Folgeschäden, insbesondere für Mietausfälle, die durch die Beschädigung und die sich anschließende Reparatur- oder Wiederherstellungszeit entstehen. Grundlage für die Berechnung des Mietausfalls ist der reguläre Tagesmietpreis laut Mietvertrag. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den entstandenen Schaden sowie die ausgefallenen Vermietungen nachvollziehbar darzulegen (z. B. durch Kalenderbuchungen oder Anfragen Dritter). Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass Schäden am Mietobjekt nicht von jeder privaten Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Es wird empfohlen, vor Mietbeginn entsprechenden Versicherungsschutz sicherzustellen. 12. Nichtbereitstellung des Fahrzeugs durch Vermieter Sollte der Vermieter das Fahrzeug infolge von Diebstahl, Unfall oder technischem Defekt nicht bereitstellen können, werden alle geleisteten Zahlungen erstattet. Weitere Ansprüche bestehen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Ein Anspruch auf Stellung eines Ersatzfahrzeugs besteht nicht. 15. Allgemeine Bestimmungen Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma, Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossenen hat, persönlich als Gesamtschuldner. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen. 16. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Ebenso erfolgt die Verwendung dieser Daten bei falschen Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines technischen Defektes, Verkehrsverstößen und weiterem. Das Fahrzeug ist zum Diebstahlschutz GPS überwacht. 18. Abhol- und Rückgabezeiten Abholzeit ist am Tag der Anmietung ab 12:00 Uhr. Rückgabe ist am letzten gebuchten Tag bis spätestens 12:00 Uhr. Verspätet sich der Mieter, so verpflichtet er sich alle dadurch entstandenen Kosten zu übernehmen. Abweichungen davon sind schriftlich zu vereinbaren. 13. Sonstige Bestimmungen Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters, soweit gesetzlich zulässig. Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Ergänzend gelten die Vorschriften des BGB, insbesondere §§ 280 ff., 546a. |
Preise (inkl. 6 Personen)
Periode | 1. Tag (inkl. Endreinigung) |
ab 2. Tag | ||||
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01.07.25 - 31.08.25 | 180,00 EUR | 80,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte | Hochsaison | ||
01.09.25 - 31.10.25 | 175,00 EUR | 75,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte | Zwischensaison | ||
01.11.25 - 28.02.26 | 160,00 EUR | 60,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte | |||
01.03.26 - 30.04.26 | 170,00 EUR | 70,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte | Vorsaison | ||
01.05.26 - 30.06.26 | 175,00 EUR | 75,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte | Zwischensaison | ||
01.07.26 - 31.08.26 | 180,00 EUR | 80,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte | Hochsaison | ||
01.09.26 - 31.10.26 | 175,00 EUR | 75,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte | Zwischensaison | ||
01.11.26 - 28.02.27 | 160,00 EUR | 60,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte | |||
01.03.27 - 30.04.27 | 170,00 EUR | 70,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte | Vorsaison | ||
01.05.27 - 30.06.27 | 175,00 EUR | 75,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte | Zwischensaison | ||
01.07.27 - 31.08.27 | 180,00 EUR | 80,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte | Hochsaison | ||
01.09.27 - 31.10.27 | 175,00 EUR | 75,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte | Zwischensaison | ||
01.11.27 - 31.12.27 | 160,00 EUR | 60,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte |
Periode | ab 2. Tag |
---|---|
01.07.25 - 31.08.25 | Hochsaison |
80,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte |
01.09.25 - 31.10.25 | Zwischensaison |
75,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte |
01.11.25 - 28.02.26 | |
60,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte |
01.03.26 - 30.04.26 | Vorsaison |
70,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte |
01.05.26 - 30.06.26 | Zwischensaison |
75,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte |
01.07.26 - 31.08.26 | Hochsaison |
80,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte |
01.09.26 - 31.10.26 | Zwischensaison |
75,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte |
01.11.26 - 28.02.27 | |
60,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte |
01.03.27 - 30.04.27 | Vorsaison |
70,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte |
01.05.27 - 30.06.27 | Zwischensaison |
75,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte |
01.07.27 - 31.08.27 | Hochsaison |
80,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte |
01.09.27 - 31.10.27 | Zwischensaison |
75,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte |
01.11.27 - 31.12.27 | |
60,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte |